Ist euer Zertifikat ärztlich geprüft bzw. kann eine (zusätzliche) Prüfung durch einen Arzt stattfinden?

Unser Zertifikat ist nicht „ärztlich geprüft“, da die Bezeichnung unserer Ansicht nach ein Verstoß gegen § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.

Der Beruf des (Veganen) Ernährungsberaters zählt in Deutschland zu den freien Gesundheitsberufen, deren Ausbildungen nicht öffentlich-rechtlich reglementiert und die Berufsbezeichnungen nicht geschützt sind. Hierzu zählen beispielsweise auch die Atemtherapie, Eutonie, Kinesiologie, Klang-Massage-Therapie, Kunsttherapie, Qigong, Shiatsu, Yoga und (nicht-medizinische) Fußpfleger sowie diverse andere heute ausgeübte Berufe.

Die Landgerichte in Hannover und Bremen haben mit ihren Entscheidungen zur unlauteren Werbepraxis bei einem Fußpfleger hervorgehoben, dass derartige Zusätze (eindeutig) irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG darstellen und damit wegen ihrer Unzulässigkeit abmahnfähig sind (LG Bremen am 14.6. 1979, Az 12-0-270/1979 + 12-O-271/291979, LG Hannover WRP 1982, 173).

Danach ist die Verwendung des Zusatzes „ärztlich geprüft“ durch einen in eigener Praxis tätigen Fußpfleger irreführende Werbung, die (unter Umständen strafbewährte) Unterlassungsansprüche nach § 5 UWG auslöst. Sie (die Werbung) vermittelt den irrigen Eindruck, dass es neben der Berufsgruppe „Fußpfleger“, eine weitere, besonders qualifizierte, einem allgemein anerkannten Ausbildungsgang mit einheitlichen Prüfungsbedingungen unterliegende Berufsgruppe des „ärztlich geprüften Fußpflegers“ gibt, was objektiv – wie im Bereich der (Veganen) Ernährungsberatung – nicht gegeben ist (so auch Hans-Jürgen Rieger „Lexikon des Arztrechts“, S. 310, Randnr. 668).

Das Abmahnrisiko ist dabei kostenträchtig nicht zu unterschätzen, da eine große Anzahl von Anwälten existiert, die aus einem solchen Wettbewerbsverstoß hervorgehende Abmahnungen zu ihren gewinnträchtigen Tätigkeitsschwerpunkt mit hohen Streitwerten erklärt haben.

Wir können daher nur dazu raten, den Zusatz „ärztlich geprüft“ nicht in der Berufsbezeichnung zu verwenden, selbst wenn eine Ernährungsberaterausbildung absolviert wurde, die die Erlaubnis des Tragens eines solchen Zusatzes suggeriert oder verspricht.

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