Ja, es gibt Möglichkeiten, Gelder von den gesetzlichen Krankenkassen zu bekommen, die Hürden sind allerdings immens. Die Begründung ist einfach: Die Ernährungsberatung hat im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) keinen festen Platz, was bereits daraus ersichtlich wird, dass der Begriff „Ernährungsberatung“ an keiner Stelle richtig definiert ist.
Dass die Ernährung eine zentrale Rolle sowohl für den Erhalt der Gesundheit als auch bei der Entstehung bestimmter Erkrankungen spielt, ist den Krankenkassen bekannt. Trotzdem sind der Großteil der Leistungen hinsichtlich der Ernährungsberatung freiwillige Leistungen seitens der Kassen. Hinzukommt, dass gerade einmal 0,9 %-Anteil an den gesamten Leistungsausgaben auf den Bereich Prävention und Selbsthilfe fällt, innerhalb der die Ernährungsberatung nur ein Teil ausmacht. Das sind pro Versichertem im Jahr durchschnittlich gerade einmal 24,39 € (siehe Tabelle 1).
Leistungsbereich | Anteil an den gesamten Leistungsausgaben in % | Betrag in Euro | Betrag pro Versichertem in Euro ca. |
Krankenhaus | 35,0 | 67,9 Mrd. | 888,64 |
Arzneimittel | 17,2 | 33,4 Mrd. | 432,00 |
ambulante ärztliche Behandlung | 17,3 | 33,4 Mrd. | 405,26 |
zahnärztliche Versorgung inkl. Zahnersatz | 6,7 | 13,0 Mrd. | 168,55 |
Heil- und Hilfsmittel | 6,8 | 13,1 Mrd. | 164,35 |
Prävention und Selbsthilfe | 0,9 | 1,8 Mrd. | 24,39 |
Tabelle 1: Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für bestimmte Leistungsbereiche (Deutscher Bundesverband e.V. (VDD) 2016)
Es gibt derzeit (Stand 02/2022) drei Möglichkeiten zur Übernahme von Kosten von Ernährungsberatung und -therapie im deutschen Gesundheitssystem. Da wir uns mit diesen Möglichkeiten nicht zufriedengeben wollten, konnten wir eine Vierte ins Leben rufen.
Möglichkeit 1: Ernährungsberatung (Primärprävention) nach § 20 SGB V
Ernährungsberatung ist ein ganzheitlicher Ansatz und dient der Primärprävention und Gesundheitsförderung. Sie ist für gesunde Menschen konzipiert. Im Vergleich dazu richtet sich Ernährungstherapie an Kranke, aber dazu später mehr (siehe Möglichkeit 2).
Die Kosten für eine primär präventive Ernährungsberatung können gesetzlich Versicherte nach § 20 SGB V ganz oder teilweise von den Krankenkassen erstattet bekommen. Bislang bezuschussten die Kassen eine Teilnahme an Präventionskursen im Gruppensetting, aber neuerdings werden auch individuelle präventive Einzelberatungen (Einheiten mit 3 bis zu 6 Sitzungen) finanziell unterstützt. Eine ärztliche Empfehlung oder Verordnung ist nicht notwendig. Wichtige Voraussetzung für eine Bezuschussung ist jedoch, dass der Ernährungsberater mit seiner Einzel- oder Gruppenberatung bei der Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert ist.
Für die Zertifizierung seines Angebotes reicht der Anbieter ein Konzept ein, welches seitens der ZPP geprüft wird. Im Falle einer Zertifizierung ist das primär präventive Angebot künftig in einer zentralen Datenbank gelistet. Nun können Versicherte eine (Teil)Erstattung der Kosten von ihrer Krankenkasse erhalten, wenn sie zu 80 % am Kurs bzw. an der Einzelberatung teilnehmen.
Neben einem gut ausgearbeiteten Konzept ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zertifizierung eine anerkannte Qualifikation des Anbieters. Welche Kriterien zugrunde gelegt werden, hat der GKV-Spitzenverband im Leitfaden Prävention festgelegt. Verschiedene Berufsgruppen wurden bis zum 30.09.2020 für die Zertifizierung einer primär präventiven Ernährungsberatung anerkannt:
- Diätassistenten
- Oecotrophologen (Diplom, Bachelor/Master of Science)
- Ernährungswissenschaftler (Diplom, Bachelor/Master of Science)
- Ärzte mit Fortbildungsnachweis in der Ernährungsmedizin
- Abschlüsse in Ernährungstechnik und -management (Dipl.-Ing., Bachelor, Master) mit anerkannter Zusatzqualifikation
Seit dem 1. Oktober 2020 wird für die Zertifizierung ein staatlich anerkannter ernährungsbezogener Berufs- oder Studienabschluss anerkannt, der folgende Mindeststandards erfüllt:
Kompetenz |
Inhalt |
Umfang |
Fachwissenschaftliche Kompetenz |
Ernährung |
360 h oder 12 ECTS |
Medizin, Ernährungsmedizin |
360 h oder 12 ECTS |
|
Pädagogik, Psychologie |
450 h oder 15 ECTS |
|
Fachpraktische Kompetenz |
Theorie und Praxis der Lebensmittel- und Warenkunde |
450 h oder 15 ECTS |
Fachübergreifende Kompetenz |
Grundlagen der Gesundheits-förderung und Prävention |
30 h oder 1 ECTS |
|
Frei wählbar aus den o. g. Inhalten |
150 h oder 5 ECTS |
|
Gesamt für Präventionsprinzip 1 |
1800 h oder 60 ECTS |
ECTS: European Credit Transfer and Accumulation System. Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen. 1 ECTS entspricht einem Workload von 30 Zeitstunden.
Tabelle 2: Mindeststandards des staatlich anerkannten ernährungsbezogenen Berufs- oder Studienabschlusses gemäß Leitfaden Prävention (GKV-Spitzenverband)
Ohne eine der oben genannten Qualifikationen stehen die Chancen auf eine Zertifizierung für Vegane Ernährungsberater/innen schlecht. Dann wirst du leider keine über die Kassen bezuschusste Gruppen- oder Einzelberatung nach § 20 SGB V anbieten können.
Allerdings handelt es sich hier um eine sogenannte Kann-Leistung der Krankenkassen. Das heißt, auch ein zertifiziertes Angebot müssen die Kassen nicht bezuschussen, sie entscheiden je nach Einzelfall. Meist steht den Versicherten ein recht geringes jährliches Budget für präventive Maßnahmen zur Verfügung (75 bis 200 € pro Jahr), das für einige Stunden Ernährungsberatung oder einen Präventionskurs ausreichen würde, dann aber schnell erschöpft ist. Eine langfristige Begleitung des Kunden und damit ein erfolgreiches und nachhaltiges Coaching ist hiermit aus unserer Sicht nicht gewährleistet. Nach unserem Verständnis mag dieser Bereich ein Standbein für eine/n Ernährungsberater/in sein, aber sicherlich kein festes und alleiniges, um sich erfolgreich am Markt zu etablieren.
Möglichkeit 2: Ernährungstherapie (Sekundär- und Tertiärprävention) nach § 43 SGB V
Eine Ernährungstherapie richtet sich an kranke Personen und dient der Heilung oder Linderung von ernährungsmitbedingten Erkrankungen. Sie findet als Sekundärprävention (Früherkennung beziehungsweise Verhinderung des Fortschreitens einer Krankheit) oder Tertiärprävention (bei chronischen Patienten) statt. Für gesetzlich Versicherte, deren Erkrankung durch die Ernährung mitverursacht wurde, kann nach § 43 SGB V eine Ernährungstherapie von den Krankenkassen bezuschusst werden.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die Ernährungstherapie Teil der Heilkunde. In Deutschland dürfen nur Ärzte und Heilpraktiker die Heilkunde ausüben und Kranke behandeln. Jedoch werden spezielle Therapiebereiche der Heilkunde an Angehörige der Gesundheitsfachberufe delegiert. Dazu gehört die Ernährungstherapie, die an Ernährungsfachkräfte delegiert wird.
In der Praxis sieht das so aus, dass der Patient von seinem Arzt eine Empfehlung für die Ernährungstherapie erhält, in der Regel die sog. ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung. Damit nimmt der Patient bei einer Ernährungsfachkraft eine Therapie in Anspruch, die von den Kassen bezuschusst werden kann. Auch hier handelt es sich – wie bei § 20 SGB V – um eine freiwillige Leistung der Krankenkassen. Der Patient hat keinen Anspruch auf die Gelder. Er muss mit seiner Kasse in Kontakt treten und die Übernahme der Kosten beantragen. Ob die Kosten von der Krankenkasse (teilweise) bezahlt werden, entscheidet diese im eigenen Ermessen.
Es gelten hohe Anforderungen an die Ausbildung der Ernährungsfachkräfte, die eine Ernährungstherapie auf Delegation durchführen dürfen. Es wird eine Ausbildung als Diätassistent oder ein Studium der Oecotrophologie oder Ernährungswissenschaften vorausgesetzt. Das Studium muss mit Schwerpunkt Humanernährung, Ernährungsmedizin und Diätetik absolviert worden sein.
Die Anforderungen der Krankenkassen an eine Fachkraft, deren Leistungen bezuschusst werden können, sind von Kasse zu Kasse individuell. Viele Kassen orientieren sich an den Maßstäben im Leitfaden Prävention (Möglichkeit 1). Oft fordern sie von studierten Fachkräften zusätzlich eine Zertifizierung bei einer Institution wie der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE), dem BerufsVerband Oecotrophologie e.V. (VDOE) oder dem Verband für Ernährung und Diätetik e.V. (VFED).
Im Bereich der Tertiärprävention bieten Fachkräfte zudem sogenannte Patientenschulungen für chronisch Kranke an, die auf Grundlage von § 43 SGB V von den Kassen bezuschusst werden können. Aktuell werden Patientenschulungen für Kinder und Jugendliche mit Neurodermitis sowie für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Adipositas von den Kassen bezuschusst. Ob die Krankenkasse ein Schulungsprogramm bezahlt, ist eine Einzelfallentscheidung. Jeder Patient muss einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen. An den Patientenschulungen ist ein interdisziplinäres Team von Ärzten, Psychologen, Sport- und Ernährungsfachkräften beteiligt. Die Anforderungen an diese Fachkräfte sind in gemeinsamen Empfehlungen der Kassen geregelt.
Als Vegane/r Ernährungsberater/in unterscheidest du dich von den Ernährungsfachkräften dahin gehend, dass deine Beratung sich an Gesunde richtet. Du informierst gesunde Menschen bspw. bei Fragen zu Lebensmitteln oder ernährungswissenschaftlichen Zusammenhängen. Zudem bietest du individuelle Entscheidungshilfen bzgl. des Essverhaltens oder dem Reduzieren von Risikofaktoren an. Als Vegane/r Ernährungsberater/in bist du jedoch nicht befugt, Ernährungstherapie durchzuführen, denn diese ist den Ernährungsfachkräften vorbehalten. Somit hast du leider auch nicht die Möglichkeit, über § 43 SGB V bezuschusst zu werden. Weitere Informationen zur Abgrenzung von Ernährungsberatung und -therapie findest du in unserem Rechtsgutachten.
Möglichkeit 3: Ernährungstherapie als Heilmittel
Heilmittel sind ärztlich verordnete medizinische Leistungen (im Gegensatz zu ärztlich empfohlenen Leistungen bei Möglichkeit 2). Zu den Heilmitteln zählen Maßnahmen der Physiotherapie, der Logopädie oder Ergotherapie sowie neuerdings auch der Ernährungstherapie.
In der sogenannten Heilmittel-Richtlinie sind alle Heilmittel verzeichnet, die verordnet werden dürfen. Wird einem Patienten vom Arzt ein Heilmittel verordnet, ist die jeweilige Krankenkasse verpflichtet, die Kosten hierfür zu übernehmen. Meist muss der Patient nur eine geringe Zuzahlung aufbringen.
Innerhalb der Ernährungstherapie werden zwei Indikationsbereiche zu den Heilmitteln gezählt und somit von den Kassen übernommen:
- seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen (bspw. Phenylketonurie, Harnstoffzyklusdefekte oder Formen der Glykogenose) und
- Mukoviszidose (Cystische Fibrose).
Für die Ernährungstherapie innerhalb dieser beiden Bereiche sind nur entsprechend ausgebildete Ernährungsfachkräfte zugelassen. Die Anforderungen sind noch höher als bei der Ernährungstherapie nach § 43 SGB V (Möglichkeit 2). Anerkannte Fachkräfte sind Diätassistenten und Oecotrophologen mit speziellen Kenntnissen im jeweiligen Indikationsbereich und einer mindestens einjährigen Berufserfahrung. Die genauen Anforderungen und zulassungsfähigen Berufsgruppen sind in den Zulassungsempfehlungen für Heilmittelerbringer der Ernährungstherapie des GKV-Spitzenverbandes geregelt.
Somit ist auch diese Möglichkeit, über die Kassen bezuschusst zu werden, leider nicht für Vegane Ernährungsberater/innen vorgesehen.
Möglichkeit 4: BKK ProVita
Da uns die oben genannten Möglichkeiten als unzureichend erschienen, haben wir uns um eine weitere Möglichkeit der Bezuschussung unserer Veganen Ernährungsberater/innen bemüht. Seit Januar 2019 kooperieren wir mit der „veggiefreundlichen“ Krankenkasse BKK ProVita.
Versicherte bei der BKK ProVita haben die Möglichkeit, Beratungen im Bereich der veganen Ernährung über ein Bonusprogramm bezuschussen zu lassen, die von unseren Veganen Ernährungsberater/innen durchgeführt wurden.
Genauere Informationen hierzu erhältst du von der BKK ProVita selbst.
Fazit und Handlungsempfehlung
Als Vegane/r Ernährungsberater/in ohne weitere der oben genannten Qualifikationen arbeitest du im Bereich der Primärprävention und berätst Gesunde. Daher kommen die Möglichkeiten 2 und 3 für dich leider nicht in Betracht, um Gelder von den Krankenkassen zu erhalten. Möglichkeit 1 betrifft zwar den primärpräventiven Bereich, jedoch fordern die Kassen für eine Bezuschussung auch hier zusätzliche Qualifikationen. Damit kann man festhalten, dass Vegane Ernährungsberater/innen ohne weitere Qualifikationen derzeit nur über eine einzige Krankenkasse bezuschusst werden: die BKK ProVita.
Dennoch gibt es eine breite Palette an Verdienstmöglichkeiten für dich als Vegane/n Ernährungsberater/in. Deine Einsatzgebiete sind vielfältig ausgerichtet. Die klassische Einzel- und Gruppenberatung, betriebliche Gesundheitsförderung, das Durchführen von Seminaren, Webinaren, Kochkursen oder Workshops, Online-Kurse, Vorträge, Großküchenberatung, sowie journalistische Arbeit und Aufklärungsarbeit sind nur einige von vielen Möglichkeiten, als Vegane/r Ernährungsberater/in tätig zu sein. Dabei richtest du dein Angebot primär an „Selbstzahler“ und bist somit völlig unabhängig vom Krankenkassensystem.
Die Gesundheitsausgaben privater Haushalte sind seit Jahren steigend: Waren es 1992 noch 229 € pro Kopf, sind es 2017 bereits 615 € pro Kopf gewesen, also nahezu eine Verdreifachung in nicht einmal 20 Jahren (Statistisches Bundesamt). Darüber hinaus zeigen ausgebuchte Yogakurse, überfüllte Thermen und etliche Angebote für Wellness-Wochenenden ganz deutlich, dass die Deutschen bereit sind, auch privat in ihre Gesundheit und das Wohlbefinden zu investieren – ganz unabhängig von gesetzlichen Leistungen.
Vor allem zu Beginn der neuen Tätigkeit als Vegane/r Ernährungsberater/in ist es wichtig, sich ein Netzwerk aufzubauen und Kooperationspartner zu finden. Am besten suchst du dir gezielt mögliche Kooperationspartner wie z. B. Apotheken, Fitnessstudios, Hotels oder Bioläden. Geschäftsbeziehungen zu pflegen ist aber während der gesamten Berufstätigkeit ein wichtiger Bestandteil der Selbstständigkeit. So kannst du dir ein Netzwerk aufbauen, dass sich gegenseitig unterstützt. Dann sollte einem gelungenen Start in die Selbstständigkeit als Vegane/r Ernährungsberater/in nichts mehr im Wege stehen.
Quellen und weiterführende Literatur
- Blumenschein und Klein (2019): Erfolgreich selbstständig als Ernährungsfachkraft. Georg Thieme Verlag
- Deutscher Bundesverband e.V. (VDD). Die rechtliche Situation der Ernährungsberatung in Deutschland. Diät und Information 4/2016. Abgerufen am 01.04.2020
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Abgerufen am 01.04.2020
- Gesundheitskurse: Krankenkassen unterstützen Vorsorge, abgerufen am 01.04.2020
- GKV – Spitzenverband. Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen für behandlungsbedürftige adipöse Erwachsene auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. GKV Spitzenverband (2017). Abgerufen am 01.04.2020
- GKV-Spitzenverband. Leitfaden Prävention nach § 20 Abs. 2 SGB V und Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI. GKV-Spitzenverband (2018). Abgerufen am 01.04.2020
- Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL). Abgerufen am 01.04.2020
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung. Abgerufen am 01.04.2020
- Statistisches Bundesamt: Gesundheitsausgaben in Deutschland in Mio. €, je Einwohner. Gliederungsmerkmale: Jahre, Ausgabenträger, Art der Einrichtung, Art der Leistung, abgerufen am 26.04.2019
- Steinkamp. Die Ernährungsberatung im Gesundheitssystem in Deutschland. Ernährungs Umschau 4/2019. Abgerufen am 01.04.2020
- Zulassungsempfehlung nach § 124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer der Ernährungstherapie. Abgerufen 01.04.2020
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