Unser Fernstudium ist durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Deutschland geprüft und zugelassen. Der Beruf des (Veganen) Ernährungsberaters zählt in Deutschland zu den freien Gesundheitsberufen, deren Ausbildungen nicht öffentlich-rechtlich reglementiert und die Berufsbezeichnungen nicht geschützt sind. Hierzu zählen beispielsweise auch die Atemtherapie, Eutonie, Kinesiologie, Klang-Massage-Therapie, Kunsttherapie, Qigong, Shiatsu, Yoga und (nicht-medizinische) Fußpfleger sowie diverse andere heute ausgeübte Berufe.
Prinzipiell kann daher jeder unsere Ausbildung machen. Ob du in deinem Land auch als Vegane/r Ernährungsberater/in tätig sein darfst, kommt auf die öffentlich-rechtlichen Regelungen deines Landes an.
Ernährungsberatung in der Schweiz
Die Berufsbezeichnung „Vegane/r Ernährungsberater/in“ ist in der Schweiz nicht geschützt und darf deshalb verwendet werden. Als „Vegane/r Ernährungsberater/in“ darfst du in der Schweiz präventive Beratung anbieten. Die Ernährungsberatungen sind nur mit gesunden Personen erlaubt (Schweizerisches Rotes Kreuz, 03.01.2017).
Ernährungsberatung in Österreich
In Österreich unterliegt die Ernährungsberatung der Gewerbeordnung und setzt ein Studium der Ernährungswissenschaften, alternativ eine Ausbildung „Diätologie“ voraus, demnach ist auch die Berufsbezeichnung „Ernährungsberater/in“ geschützt und darf nicht verwendet werden.
Das Rechtsgutachten „Ernährungstraining versus Ernährungsberatung“ der österreichischen Anwaltgmbh Rinner Teuchtmann vom 14.06.2017 kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass unter der Berufsbezeichnung „Ernährungstrainer/in“ diverse Dienstleistungen im Rahmen eines freien Gewerbes angeboten werden dürfen, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Darunter fallen unter anderem die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten, der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln, die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan, die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans, die Ausarbeitung individueller Rezepte, die Führung eines Haushaltsbuchs, das Zählen von Kalorien, die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle, das Ausmessen von Körpermaßen, die Buchführung darüber oder das Führen eines Ernährungsprotokolls.
Diese Tätigkeiten könnten auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden und bekanntlich gäbe es auch keine vollständige oder erschöpfende Liste der freien Gewerbe.
Darüber hinaus bestätigt das österreichische Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in einem amtssignierten Dokument vom 08.01.2019, dass sich folgende Tätigkeiten aus gewerberechtlicher Sicht den Erwerbszweigen des Privatunterrichts zuordnen lassen:
- Abhalten von Seminaren und Vorträgen zu gesunder Ernährung, bzw. Spezialthemen aus diesem Bereich,
- Organisation und Durchführung von Workshops und Kochkursen,
- Anregung und Inspiration für diverse Setting, z. B. allg. Einkaufstipps in Fitnessstudios, Restaurants, Cateringunternehmen, gesundheitsbewussten Firmen, etc.,
- Schulung und Unterricht von Gruppen und Einzelpersonen zu unterschiedlichen Ernährungsthemen - solange damit nicht Beratung (Bereitstellung von individuellen Lösungen oder gar Therapien), sondern ausschließlich die Vermittlung allgemeingültiger Information verstanden wird.
Aus gewerberechtlicher Sicht bedarf daher das Ausüben dieser Tätigkeiten keiner Gewerbeberechtigung, womit auch das Anbieten und Ausüben dieser Tätigkeiten im Geschäftsverkehr unter dem Begriff „Ernährungstraining“ ohne Erfordernis einer Gewerbeberechtigung möglich ist.
Österreichern senden wir automatisch ein zusätzliches ecodemy Zertifikat mit der Bezeichnung „Vegane/r Ernährungstrainer/in“ nach dem erfolgreichen Abschluss zu.
Quellen und weiterführende Literatur
- Rechtsgutachten der Anwaltgmbh Rinner Teuchtmann
- Dokument des Bundesministeriums Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Ernährungsberatung in anderen Ländern
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir keine aktuellen Informationen zur rechtlichen Lage in anderen Ländern bereitstellen können.
Rechtlicher Hinweis
Diese rechtlichen Informationen sind nicht zu verwechseln mit einer rechtlichen Beratung, bei der ein Rechtsanwalt das geltende Recht auf deine spezifischen Umstände anwendet. Wir weisen dich deshalb darauf hin, dass du bei Beratungsbedarf über deine Auslegung dieser Informationen oder über deren Richtigkeit und Vollständigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuziehen solltest. Du darfst dich demnach auf diese Aussagen weder als Rechtsberatung stützen, noch als Empfehlung für eine bestimmte Auslegung geltenden Rechts.